“Könnte mir nie passieren!” – Wie häufig hat man das schon gesagt oder gedacht?
Und dann passiert es doch! Aus Versehen, unabsichtlich – klar, aber trotzdem: Irgend jemand hat den Schaden und will Ersatz. Und dann haften Sie, denn wenn Sie anderen Schaden zufügen, müssen Sie diesen ersetzen. Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen und Einkommen. Wenn es sein muß, ein Leben lang. So will es das Gesetz.
Wer fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (§ 823 Abs. 1 BGB)
Besitzen Sie eine Haftpflichtversicherung, können Sie Schadenersatzansprüchen i.d.R. gelassen entgegensehen. Der Schaden muß aber dem versicherten Risiko zuzurechnen und nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen versichert sein.
Aus diesem Grund sollten Sie die Bedingungen des Vertrages genau prüfen, z.B.
Die Aufsichtspflicht der Eltern wird von den Gerichten oft, damit Geschädigten entstandene Schäden zu ersetzen sind, recht weit ausgelegt.
Ein Beispiel: Während einer Schneeballschlacht wird ein neunjähriger Junge von seinem Freund am Auge getroffen und verletzt. Die Eltern des Schädigers haften für Krankenhauskosten, Schmerzensgeld und bei bleibenden Schäden sogar für Rentenzahlungen.
In der Regel gilt: Die Mitversicherung in der elterlichen Privathaftpflichtversicherung endet, wenn Kinder heiraten, ansonsten mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Befindet sich das ledige Kind zu diesem Zeitpunkt aber noch in der Schul- oder sich unmittelbar daran anschließenden Berufsausbildung, genießt es vom Alter unbeeinträchtigt, auch weiterhin Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz endet mit Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
Da jedoch der Aufnahme eines Studiums heute häufig eine Ausbildung vorausgeht, werden bei neu abgeschlossenen Verträgen oft beide Ausbildungsabschnitte mitversichert. Das gilt auch, wenn einem abgeschlossenen Studium eine Berufsausbildung oder ein weiteres Studium folgt. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Ausbildungsgängen ist nicht notwendig.*
Für Rechtsreferendare und Lehramtsanwärter endet der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem 1. Staatsexamen. Sollte das Kind vor, nach oder während der Berufsausbildung den Grundwehrdienst oder den Zivildienst ableisten, bleibt der Versicherungsschutz über die Privathaftpflicht der Eltern weiter bestehen. Dieses gilt auch während der üblichen Wartezeit zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (beispielsweise Suche nach einer Ausbildungsstelle oder Warten auf einen Studienplatz).*
u.a. weitere, wichtige, Haftpflichtarten:
*) Die einzelnen Vertragsbedingungen können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich ausfallen.